Ab dem 01.01.2021 gilt zusätzlich zu den Gesetzen der einzelnen EU-Länder auch die neue EU-Drohnenverordung für den Betrieb von sog. unbemannten Luftfahrzeugsystemen, umgangssprachlich auch Drohnen genannt. Für Interessierte sind nachfolgend die in unseren Augen wichtigsten Punkte zusammengefasst, alle anderen brauchen sich um nichts zu kümmern – das haben wir bereits für Sie getan.
Versicherung:
Da eine Drohne gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein Luftfahrzeug darstellt, ist der Betreiber nach § 43 LuftVG verpflichtet für die Haftung im Schadensfall gegenüber Dritten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Drohnenregistrierung:
Der Betreiber einer Drohne ist gesetzlich verpflichtet sich beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren zu lassen. Dies gilt ausnahmslos für alle Drohnen über 250g und auch für Drohnen unter 250g mit einem „Sensor zur Erfassung personengebundener Daten“ sprich, mit einer Kamera an Bord. Ein Betreiber kann unter seiner Registrierung mehrere Drohnen betreiben und diese auch durch andere (neue) Drohnen ersetzen.
Elektronische Registriernummer (e-ID):
Diese e-ID benötigen alle oben genannten Drohnen und erhält der jeweilige Betreiber vom Luftfahrt-Bundesamt nach seiner Registrierung. Sie ist sichtbar auf der Drohne anzubringen, als auch sofern vorhanden in das digitale Fernidentifizierungssystem der Drohne einzutragen. Durch dieses wird es ermöglicht, den Betreiber der Drohne auch im Flug zu identifizieren.
Drohnenkategorien und Unterkategorien:
Zu unterscheiden sind die Kategorien „Offen“ und „Zulassungspflichtig“ Der Begriff „Offene Kategorie“ kann beschrieben werden als „offen für jedermann“. Drohnen dürfen in dieser Kategorie wie hier beschrieben unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens, der Registrierungen, ggf. „Führerscheinen“ oder Kenntnisnachweisen betrieben werden. Darunter fallen die den meisten bekannten und im Handel käuflich erhältlichen Drohnen. „Zulassungspflichtig“ beschreibt die Kategorie über 25kg, mit höheren Geschwindigkeiten, Höhen und bedarf besonderer, vorheriger Sondergenehmigungen durch die Luftfahrtbehörden. Diese sind nicht Gegenstand dieser Ausführungen auf unserer Seite.
Die Drohnen der „Offenen Kategorie“ lassen sich wiederum in die jeweiligen Unterkategorien A1 bis A3 sowie den Drohnen-Klassen C0 bis C4 unterteilen. Die jeweilige Untereinstufung hängt vom jeweiligen Gewicht, der max. Geschwindigkeit oder von vorhandenen Zertifizierungen der Drohne ab. Darüber hinaus ob es sich z.B. um Eigenbauten oder sog. „Bestandsdrohnen“ handelt. Auf diese detaillierten Grenzen, Besonderheiten und Unterkategorien soll hier aber aufgrund der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit bewusst verzichtet werden.
Drohnenführerschein:
Steuerer von Drohnen müssen ab dem 01.01.2021 in vielen Fällen über ein im allgemeinen Sprachgebrauch als „Drohnenführerschein“ bezeichnetes Dokument verfügen, sofern sie eine Drohne in der Offenen Kategorie betreiben. Dieser Drohnenführerschein bezieht sich wiederum auf die jeweiligen Unterkategorien. Vereinfacht gesagt hängt es vom Gewicht und Herstellungsdatum der Drohne ab ob ein sog. „Kenntnisnachweis nach §21a LuftVO“ ein „EU-Kompetenznachweis“ oder ein „EU-Fernpiloten-Zeugnis“ notwendig ist.
Flughöhen:
Flugverbotszonen:
Alter und sonstige Vorschriften für die sog. „Offene Kategorie“:
Zuständige Behörde:
In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt die zuständige Behörde für Fragen und die Umsetzung der geltenden Gesetze und Vorschriften.
Geltende Gesetze:
Deutsches Luftverkehrsgesetz und EU-Drohnenverordnung